Das neue Verpackungsgesetz

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Wenn ein Produkt auf Reisen geht …

… dann muss es richtig verpackt sein. Der Gesetzgeber hat dafür die rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem neuen Verpackungsgesetz definiert. Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst damit die stark umstrittene Verpackungsverordnung ab. Diese wurde bereits 2014 grundlegend überarbeitet, doch viele Onlinehändler und andere Verkäufer fühlten sich nur noch stärker mit den strengeren Reglementierungen gegängelt.

Mit dem neuen Verpackungsgesetz soll nun wieder mehr Transparenz und Fairness in das verworrene Entsorgungssystem kommen. Was das alles für dich als Onlineshop-Betreiber bedeutet und welche Pflichten auf dich zukommen, erläutern wir dir kurz in diesem Artikel.

Was ist betroffen?

Das neue Gesetz gilt für alle Verpackungsarten, etwa Verkaufs- und Versandverpackungen, Füllmaterial, Klebeband, Preisetiketten, Geschenkpapier und alle weiteren Bestandteile, die nicht Teil des eigentlichen Produktes sind und typischerweise als Abfall bei den Privatkunden anfallen.

Durch die Aufnahme weiterer Verpackungskomponenten soll noch konsequenter recycelt und das generelle Abfallaufkommen deutlich reduziert werden. Betrachtet man die zunehmende Vermüllung der Umwelt, ist diese Neuerung auch durchaus nachvollziehbar. Doch entlastet wird hierbei nur der Endverbraucher.

Wer ist betroffen?

Verpackungen begegnen uns in jeder erdenklichen Ausführung und überall. Kaum ein Produkt kommt noch ohne sie aus. Insbesondere der Versandhandel ist auf diverse Verpackungslösungen angewiesen, um die Produkte während des Transports angemessen vor Beschädigungen zu schützen. Das dabei am Ende viel Verpackungsmüll beim Endverbraucher landet, ist nur logisch. Doch wer kommt nun für die Entsorgung von Pappkartons und Plastik-Ummantelung auf? Das neue Verpackungsgesetz sieht hier zwei Gruppen in der Pflicht:

Die „Zuerst-in-Verkehr-Bringer“ (Verpackungshersteller)

  • Die „An-Kunden-Verkäufer“ (Gewerbliche Verkäufer an private Haushalte oder gleichgestellte Anfallstellen)

Sprich, auch du bist von dem Verpackungsgesetz betroffen, sofern du selbst Verpackungen verkaufst, oder Endverbraucher wie Privatpersonen, Kinos, Krankenhäuser etc. belieferst.

Zu was wird man verpflichtet?

Verkaufst du an Endverbraucher, bist du bereits durch die Verpackungsverordnung verpflichtet, dich in einem dualen Entsorgungssystem zu registrieren. Diese Verpflichtung bleibt auch weiterhin bestehen. Dabei musst du dich bei Einrichtungen wie dem Grünen Punkt lizenzieren lassen. Allerdings fallen nicht alle Verpackungen in diese Systembeteiligungspflicht. Welche das sind und welche Voraussetzungen dabei gelten, kannst du nun jederzeit bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ nachlesen. Hier werden in einem Katalog namens LUCID alle Verpackungen, die der Systembeteiligungspflicht unterliegen, aufgelistet. Dieser Katalog ist allerdings sehr unübersichtlich bzw. nicht ganz nachvollziehbar, da die verschiedenen Verpackungsvarianten für jedes Produkt einzeln betrachtet und bewertet werden. So sind etwa die Blisterverpackungen von Atemschutzartikel systembeteiligungspflichtig, Faltschachtel hingegen nicht.

Bringst du allerdings die Verpackungen neu in den Markt ein, musst du dich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister einmalig kostenlos registrieren, sofern deine Produkte den Anforderungen aus dem Katalog entsprechen.

Welche Folgen drohen bei Nichteinhaltung?

Das neue Verpackungsgesetz ist ein kompliziertes Feld, obwohl es bereits deutlich simpler gestrickt ist als die aktuelle Verpackungsverordnung. Ob du mit deinen im Onlineshop angebotenen Produkten in das Raster fällst oder nicht, solltest du im Zweifelsfall mit einem erfahrenen Rechtsanwalt klären. Und eine Klärung wäre durchaus ratsam, denn bei Nichteinhaltung drohen dir hohe Bußgelder von bis zu 200.000 EUR. Dadurch, dass die Registrierung durch die Neuregelungen nun transparent gestaltet sind und Behörden, Kunden und Mitbewerber LUCID einsehen können, ist dein Risiko erwischt zu werden, deutlich höher.

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